Ein praktischer Wegweiser für den Alltag
Leichter durchs Leben
Zu einem Bestseller ist unsere Broschüre „Leichter durchs Leben“ geworden, ein Wegweiser mit praktischen Tipps für Menschen mit Handicap und Seniorinnen und Senioren. Wir werden diese Broschüre mit Tipps für barrierefreie Zugänge in Geschäften und öffentlichen Einrichtungen, mit Adressen von Ärzten, Senioreneinrichtungen und Praxen jetzt in dritter Auflage drucken.
Ich danke Elke Schleppi, die mit dieser Broschüre einen echten Hit gelandet hat und Nicole Walter, die das Layout gestaltete. Seit der Erstauflage hat es zahlreiche positive Veränderungen in Sachen Barrierefreiheit in Illingen gegeben. Darüber freuen wir uns. Aber es gibt noch viel zu tun. Gefordert ist nicht nur die Gemeinde Illingen, die ihr Aktionsprogramm „Integration in Illingen“ systematisch umsetzt, gefragt sind auch Private und Institutionen. Mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ist mittlerweile auch ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten, der auch Deutschland und seine Gemeinden in die Pflicht nimmt. Für uns sind Barrierefreiheit und Integration seit 2004 wichtige Kommunalaufgaben, die wir sehr ernst nehmen. Für uns ist dies ein Gebot der Fairness, der Gleichbehandlung und der Diskriminierungsfreiheit. Wir tragen diese Verantwortung gern.
Ihr Bürgermeister Armin König
Broschüre als Download (pdf, 10 MB)
Carsharing
Mit der Gemeindnützigen Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH sind Sie mobil.
Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Flyer. (pdf, 500 kb)
Unabhängige Patientenberatung
Wer ernsthaft krank wird, ist oft ratlos, welche Therapien für ihn gut sind oder weiß nicht, welche Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. In diesen Fällen kann die unabhängige Patientenberatung Hilfe leisten.
Die nächste Beratungsstelle finden Illinger Bürger/-innen in Saarbrücken in der Dudweilerstraße 24 (Tel. 0681/9273679, Fax 0681/9273682, Email: saarbruecken@unabhaengige-patientenberatung.de).
Unabhängig von den Öffnungszeiten der Beratungsstelle bietet die unabhängige Patientenberatung eine telefonische Hotline an. Hier erhalten Sie erste Informationen und werden bei Bedarf an die für Sie erste zuständige Beratungsstelle weiter geleitet (Telefon: 0800/0117722 – Montag bis Freitag von 10 bis 18 Uhr).
Allgemeine TÜV-Hinweise zum Erwerb einer Fahrerlaubnis
Wenn der Führerschein zum ersten Mal gemacht wird.
MOBIL SEIN - EIN WUNSCH, DEN WOHL JEDER HAT.
Das „Schwierigste“ zuerst:
Sie sind noch nicht gefahren - und wollen es nun lernen...
...oder Sie hatten schon mal den Führerschein – und wollen nun wieder fahren.
Bei der Führerscheinstelle im Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung ist ein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Die Behinderung ist dabei unbedingt anzugeben.
Die Antragstellung auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kann auch über die Fahrschule vorgenommen werden, die auf die Ausbildung von Behinderten spezialisiert ist bzw. bei welcher die Ausbildung gemacht wird und die auch ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stellen kann.
In Sonderfällen ist auch die Ausbildung auf einem entsprechend umgebauten privaten Fahrzeug nicht ausgeschlossen.
Von der Behörde wird entschieden und mitgeteilt, ob und welche Gutachten, Facharzt-Gutachten, medizinisch-psychologische TÜV-Gutachten oder technisches TÜV-Gutachten beizubringen sind und wo diese erstellt werden können.
Bei einer technischen TÜV-Begutachtung werden die durch die Behinderung erforderlichen Umbauten bzw. Zusatzgeräte festgelegt. Gegebenenfalls kann dazu auch eine Fahrprobe erforderlich sein.
Das Eignungsgutachten wird von der technischen TÜV-Prüfstelle der auftrag-gebenden Behörde mitgeteilt. Von dieser werden die erforderlichen Auflagen bzw. Beschränkungen in den Führerschein eingetragen.
Nach Abschluss der Ausbildung wird bei der Prüfung durch den TÜV u.a. auch auf die sichere Bedienung der Zusatzgeräte bzw. der Umbauten am Fahrzeug geachtet und nach bestandener Prüfung der Führerschein mit den entsprechenden Auflagen bzw. Beschränkungen ausgestellt.
Will ein körperbehinderter Autofahrer die in den Führerschein eingetragenen Auflagen bzw. Beschränkungen ändern, ergänzen oder streichen lassen, z.B. wie sich eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes ergeben hat, so ist wiederum ein Antrag bei der Behörde zu stellen. Nur von dieser Stelle kann eine erneute Eignungsbegutachtung veranlasst werden.
Auch bei den Führerschein-Inhabern sollte das Eintreten einer Behinderung der zuständigen Behörde (Führerscheinstelle) gemeldet werden, damit diese ggf. die Beibringung der schon angesprochenen Gutachten veranlassen und die Eignung geklärt werden kann.
A C H T U N G :
Die in den Führerschein eingetragenen Bedingungen am Fahrzeug des behinderten Kraftfahrers müssen erfüllt und eingehalten werden, um nicht strafrechtliche Folgen zu riskieren (z.B. § 21 StVO – Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis).
ADAC Broschüre zur barrierefreien Mobilität (pdf, 1500 kb)
Ratgeber der VdK zur Bezuschussung Führerscheinerwerb und Auto (pdf, 65 kb)
Bericht der Saarbrücker Zeitung zur Bezuschussung Führerscheinerwerb und Auto (pdf, 8 kb)
Kraftfahrzeughilfeverordnung (pdf, 14 kb)
Der Weg zum eigenen Auto - Bericht aus Leben und Weg (pdf, 30 kb)
Zu Führerschein und Autokauf - Bericht aus dem Journal für behinderte Menschen (pdf, 16 kb)
Informationen zum Führerscheinerwerb der Fahrschule Nagel, Heusweiler (pdf, 5 kb)
Pflegestützpunkt im Landkreis Neunkirchen
Seit Mitte 2009 wurde im Landkreis Neunkirchen ein Pflegestützpunkt eingerichtet.Er bietet Beratung und Hilfe rund um das Thema Pflege.
Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des PSP-Saar.
Bessere Versorgung für Schwerstkranke
Schwerstkranke, die an ihrem Lebensende zu Hause gepflegt werden wollen, haben künftig Anspruch auf eine bessere Versorgung. Dies hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Krankenkassen und Kassenärzten entschieden. Mit der neuen Richtlinie soll ein menschenwürdiges Leben in vertrauter Umgebung bis zum Tod ermöglicht werden.
Anspruch auf die sogenannte Palliativ-Betreuung besteht, wenn sie ärztlich verordnet wird. Grundsätzlich ist keine Befristung vorgesehen. Die Krankenkassen haben aber die Möglichkeit, die Verordnung zu überprüfen. Der Betreuungsanspruch schließt bei bedarf auch eine Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft in Not- oder Krisenfällen ein. Dazu gehört auch die psychosoziale Unterstützung von Kranken und Angehörigen.
Mobilität beim Studieren mit Behinderung
Der Deutsche Bildungsserver hält ein Informationsangebot für Studierende mit Behinderung bereit: Sie können sich hier einen schnellen Überblick über Internetquellen zum Thema: „Mobilität im Studium“ in Deutschland und der EU verschaffen.
Werden Sie Experte in eigner Sache
Das (trägerübergreifende) Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Teilhabe und Rehabilitation durch Geldbeträge oder ersatzweise auch Gutscheine. Es ermöglicht Ihnen selbst zu entscheiden, wann, wo, wie und von wem Sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen, um Ihren individuellen Hilfebedarf optimal abzudecken. Durch das Persönliche Budget werden Sie zum Käufer, Kunden oder gar zum Arbeitgeber und haben somit Einfluss auf die Art und Gestaltung der Leistung, die Sie erhalten. Das stärkt Ihre Selbstbestimmung und Ihre Selbstständigkeit und ermöglicht eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Grundlage des Persönlichen Budgets ist dabei eine Zielvereinbarung zwischen Ihnen als Budgetnehmer/in und dem Leistungsträger, der als Ansprechpartner und Koordinator in allen Belangen des Persönlichen Budgets fungiert.
Gleichgültig, welche und wie viele einzelne Leistungen Sie in Anspruch nehmen, auch wenn Sie Leistungen verschiedene Leistungsträger betreffen, Sie haben immer nur einen Ansprechpartner.
Damit wird garantiert, dass das Persönliche Budget immer aus einer Hand kommt.
Weitere Informationen und Flyer des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhalten Sie bei Ihrem Integrationsbüro, Hauptstraße 84, Illingen, Tel: 06825/409126
Merkzeichen „B“ auf dem Ausweis ist ergänzt worden
Schwerbehinderte Menschen, die beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind, haben es nun leichter, auch allein unterwegs zu sein. Das Schwerbehindertenrecht ist geändert worden. Das Merkzeichen „B“ auf dem Ausweis wird um den Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ ergänzt.
In der Vergangenheit hatte das Fehlen dieses Hinweises zu Missverständnissen geführt. Der Zutritt zu öffentlichen Schwimmbädern oder das Mitfahren in Bussen wurde den Ausweisinhabern ohne Begleitung verwehrt, da die Nutzungsbedingungen vorschreiben, dass zur Vermeidung von Gefahren eine Begleitung notwendig ist. Die Gesetzesänderung stellt nun klar, dass ein schwerbehinderter Mensch eine Begleitperson zwar mitnehmen darf, sie aber nicht mitnehmen muss.
Quelle: VdK Zeitung Juli/August 2007
Neureglung für schwerbehinderte Menschen bei der Bahn:
ab 1. September kostenfreie Nutzung vieler Züge bundesweit
Die Deutsche Bahn AG teilt mit, dass ab 01. September 2011 die „50-km Regelung“ entfällt. Dadurch können Bahnreisende mit Behinderungen zukünftig alle Züge des Nahverkehrs im gesamten Bundesgebiet nutzen. Voraussetzung hierzu: sie führen ihren Schwerbehindertenausweis und das dazu gehörende Beiblatt mit gültiger Wertmarke mit sich. Die Regelungen zur kostenfeien Beförderung einer Begleitperson und zur kostenfeien Platzreservierung bleiben unverändert bestehen.
Fragen beantwortet Ihnen der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Telefon 0681/ 501- 3253.




